§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von§ 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers, die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote richten sich an Geschäftskunden, nicht an private Endverbraucher. privater Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Es erfolgt kein Verkauf an private Endverbraucher.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(3) Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten. Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den entstehenden Schaden.

§3 Auskünfte und Beratung, Internet, überlassene Unterlagen

(1) Alle schriftlichen oder mündlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Waren erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die nicht als zugesichert gelten. Der Besteller hat sich vielmehr selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. Angaben aus unseren Prospekten, technischen Unterlagen und dem Internetauftritt stehen unter dem Vorbehalt von Irrtum und technischen Änderungen.

(2) Spezifikationen ändern sich ohne Benachrichtigung der Kunden. Darunter fallen auch Farbabweichungen.

(3) Dem Besteller im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassene Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. bleiben unser Eigentum. Wir behalten wir uns ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ausnahmsweise dürfen Unterlagen weitergegeben werden, wenn wir dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt haben. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns im Original unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung, eine eventuell vereinbarte Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Für Erstgeschäfte bitten wir generell um Vorkasse oder einen bankbestätigten Scheck.

(4a) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Werden Dienstleistungen berechnet sind diese innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

(4b) Ist für die Leistung des Bestellers kein Zahlungsziel bestimmt, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung leistet.

(4c) Ist für die Bestellung ein Zahlungsziel bestimmt, kommt er ohne Mahnung in Verzug wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.

(4d) Während des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Verzögert sich eine vereinbarte Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, hat der Besteller die entstandenen Mehrkosten zu tragen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für anfallende Wartezeit und eventuell erforderliche zusätzliche Reisen.

(6) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(7) Wird von uns gelieferte Ware ausnahmsweise zurückgenommen, so wird diese unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen gemäß nachfolgender Tabelle gutgeschrieben und auf unsere offenen Forderungen angerechnet:

bis zu 4 Wochen nach Lieferung zu 80% des Rechnungsbetrags
bis 6 Monaten nach Lieferung zu 50% des Rechnungsbetrags
bis zu einem Jahr nach Lieferung zu 20% des Rechnungsbetrags
Uns und dem Besteller bleibt es vorbehalten, eine größere oder geringere Wertminderung im Einzelfall nachzuweisen. In jedem Fall werden angemessene Kosten für Test und Wiedereinlagerung, aber auch für zusätzliche Garantieverlängerungen seitens des Herstellers in Ansatz gebracht.

(8) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Eventuell anfallende Kosten trägt in jedem Fall der Käufer.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Liefertermine- oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Insbesondere die Klärung aller technischen Details sowie die Überlassung aller gegebenenfalls erforderlichen technischen Dokumentationen sind Voraussetzung zum Beginn der Lieferzeit. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Bei schuldhaftem Überschreiten einer vereinbarten Leistungsfrist ist Verzug erst nach dem Setzen einer angemessenen Nachfrist seitens des Kunden gegeben.

(3) Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.

(4) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns verschuldeter Umstände haben wir soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, Rohstoffmangel oder Insolvenz von Lieferanten, Krieg oder innere Unruhen usw. Können wir unter diesen Voraussetzungen nicht wie vereinbart liefern, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Besteht ein von uns nicht zu vertretendes Lieferhindernis auch dann noch, sind wir berechtigt vom Vertragsverhältnis zurückzutreten.

(5) Bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung durch Dritte, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt die Lieferzeit angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf Mängel zu untersuchen. Gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn die Ware ist mangelhaft. Eine Rücksendung erfolgt immer auf Kosten und Gefahr des Kunden.

(8) Nach Kundenspezifikation gefertigte Ware (z.B. Etiketten, Farbband etc.) berechtigt uns, die bestellten Mengen um bis zu 10% zu über- oder unterschreiten.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

(1) Normalerweise wird die Ware an den Besteller versandt. Damit geht mit der Absendung an den Besteller (Übergabe an den Versanddienstleister), spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(2) Um Streitigkeiten zu vermeiden, haben wir zur Regulierung von Transportschäden eine Versicherung abgeschlossen. Leistungen aus dieser Versicherung kommen dem Kunden zugute, aber nur in Höhe der tatsächlichen Regulierungssumme für den betreffenden Schadensfall. Eventuelle Schäden sind unmittelbar beim Paketdienst Kurier zu beanstanden und sofort zu protokollieren. Die Schadensmeldung muss innerhalb von 24 Stunden bei uns eingegangen sein.

§ 8 Haftung

(1) Soweit wir nicht auf Schadensersatz im Rahmen der Gewährleistung (Paragraph 10) haften, haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer Organe, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Wir haften dem Kunden für sonstige Schäden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, grundsätzlich nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits oder bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder Erfüllungsgehilfen.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Kaufpreis beziehungsweise Rechnungswert der jeweiligen Ware. Das gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.

(4) Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.

(3) Für gebrauchte und als Vorführ- bzw. Demogeräte verkaufte Ware gilt nur der in der Auftragsbestätigung oder Rechnung dargelegte Gewährleistungsanspruch. Je nach Vereinbarung kann die Gewährleistung deswegen auch ganz entfallen.

(4) Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen (Return-Merchandise Autorisation, RMA). Zur reibungslosen und schnellen Bearbeitung sind Angaben über Art der Beanstandung, Fehlerbeschreibungen, Informationen zur Verwendung des Gegenstandes usw. erforderlich. Normalerweise ist es auch erforderlich eventuelles Zubehör (Anschlusskabel) mitzusenden.

(5) Ersatz- bzw. Verschleißteile wie Walzen, Druckleisten etc. können schon innerhalb kürzester Zeit durch unsachgemäße Verwendung beschädigt werden. Deswegen gelten für diese Waren gesonderte Bedingungen. Als Händler geben wir hier lediglich die, auch gegenüber uns, vom Hersteller gewährten Leistungen weiter. Regelmäßig können Überprüfungen auf Herstellungsfehler bei solchen Teilen auch nur durch den Hersteller erfolgen. Dazu muss die beanstandete Ware zum Hersteller verbracht werden. Die Kosten dieser Abwicklung (innerhalb der Gewährleistungsfrist) tragen wir, es sei denn, wir sehen nur geringe Chancen für einen Erfolg. Wird eine Gewährleistung seitens des Herstellers abgelehnt, ist diese Entscheidung für alle Seiten endgültig.

(6) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(7) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche an von uns gelieferten Geräten und Systemen werden nur dahingegen anerkannt, dass der Kunde die defekten Teile ausbaut oder auf seine Kosten ausbauen lässt und uns zusendet. Dies gilt auch für solche Geräte, die wir als Gesamtgewerk zusammen mit Gestellen und/oder Rahmen verkauft oder selbst beim Kunden installiert haben. In keinem Fall übernehmen wir Kosten für Aus- und Rückbau.

(8) Sollten in seltenen Fällen Fehleranalysen vor Ort erforderlich sein, so werden wir diese auf Anforderung nach unserem Ermessen durchführen. Hierbei anfallende Kosten werden von uns übernommen, wenn der Fehler eindeutig vorliegt und vom Kunden demonstriert werden kann. Ist kein Fehler vorhanden oder kann er vom Kunden bei der Untersuchung nicht reproduziert werden, werden die Kosten zu unseren Sätzen berechnet.

(9) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware, bestehen in dem unter Paragraph 8 der AGB beschriebenen Umfang. Sollten die eingesetzten Geräte zur Weiterführung des Betriebes oder der Produktionsleistung des Betriebes unabdingbar sein, empfehlen wir dem Kunden die Anschaffung von Ersatzgeräten oder Backup Lösungen. Wenn es uns möglich ist, helfen wir durch Bereitstellung von Demo- oder Mustergeräten. Ein Anspruch darauf besteht nicht, eventuell können Kosten für Aufwände wie Versandkosten, Abnutzung etc. anfallen, die vom Kunden zu tragen sind.

(10) Regelmäßig werden die zugesendeten und vom Kunden als defekt gemeldeten Geräte zunächst von uns geprüft, bevor sie zwecks Gewährleistungsabwicklung zum Hersteller gesendet werden. Ist trotz sorgfältiger Prüfung kein Fehler feststellbar, sind wir berechtigt eine angemessene Entschädigung für unseren Aufwand in Rechnung zu stellen. Das Gleiche gilt für eventuell anfallende Kosten seitens der Hersteller, die diese bei nicht vorhandenem Fehler oder aus anderen Gründen abgelehntem Gewährleistungsanspruch (Fehlerhafte Verwendung oder Bedienung, Beschädigung, Überspannung etc.) an uns berechnen. Manche Hersteller schließen die Gewährleistung für bestimmte Verschleißteile (Akkus, Triggerschalter etc.) generell aus, es sei denn, sie treten unmittelbar nach der Auslieferung (DOA), in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Auslieferung vom Hersteller, auf. Werden solche Bedingungen seitens unserer Zulieferer angewendet, gelten sie analog auch für unsere Kunden.

(11) Kosten für die Abwicklung der Gewährleistungsansprüche werden zwischen uns und dem Kunden nach folgendem Schema aufgeteilt.

innerhalb der ersten 6 Monate nach Auslieferung 100% durch uns.
innerhalb von 12 Monaten 75% durch uns, 25% durch den Kunden
innerhalb von 24 Monaten 50% durch und, 50% durch den Kunden
ab 24 Monaten nach Auslieferung trägt der Kunde 100% der Kosten

(12) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(13) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(14) Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine, über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs-Anspruches des Bestellers gegen den Lieferer, gilt ferner Absatz 7 entsprechend.

§ 11 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir behalten uns aber vor, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Die Nichtausübung von Rechten durch uns, bedeutet keinen Verzicht auf derartige Rechte.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung, eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Neu-Anspach im März 2013 (Version 2.3)